Vor fast 100 Jahren wurde im Washingtoner Radiotelephonievertrag vereinbart, das nur Personen mit einer entsprechenden Lizenz Funkstationen bedienen dürfen. Diese Vereinbarung ist auch heute noch gültig, wurde aber in vielen Bereichen gelockert. Für uns in der Luftfahrt ist sie aber noch von großer Bedeutung. So muss in den meisten Staaten ein Funksprechzeugnis erworben werden, um am Sprechfunkverkehr teilnehmen zu dürfen.
Die ICAO fordert keine extra Prüfung für das Flugfunkzeugnis. Um funken zu dürfen, muss ein Pilot praktisch und theoretisch fit sein und die Sprechfunklizenz kann in die Pilotenlizenz integriert werden, wenn die entsprechenden Fähigkeiten während der Pilotenprüfung (z.B. PPL-A) überprüft werden. Dies wird zum Beispiel in den USA so gehandhabt.
Um bei uns ein Sprechfunkzeugnis (BZF oder AZF) zu erwerben, muss man kein Pilot sein, oder einer werden wollen. Jeder kann sich zur Prüfung anmelden und dann zum Beispiel den Flugfunk während eines gemeinsamen Ausfluges übernehmen. Der Pilot ist so entlastet und das Fliegen wird noch mehr zum gemeinsamen Erlebnis.
Eine unerlaubte Nutzung von Flugfunk Frequenzen und auch schon das Abhören von Frequenzen des Flugfunks ohne eine entsprechende Berechtigung ist ein gefährlicher Eingriff in die Flugsicherheit und wird als Straftat geahndet.
Ein paar Ausnahmen gibt es aber natürlich auch hier! Kein Sprechfunkzeugnis benötigt wer folgende Funkstellen betreiben möchte:
BZF II
Das “Beschränkt gültige Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst II” berechtigt seinen Inhaber zur Durchführung des Sprechfunks auf Flügen nach Sichtflugregeln (VFR) im deutschen Luftraum und in deutscher Sprache.
BZF I
Das “Beschränkt gültige Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst I” berechtigt seinen Inhaber zur Durchführung des Sprechfunks auf Flügen nach Sichtflugregeln (VFR) in deutscher und englischer Sprache.
AZF
In Deutschland ist das “Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst” das höchstmögliche Sprechfunkzeugnis. Mit dem AZF sind wir zur uneingeschränkten Durchführung des Sprechfunkes berechtigt. Dies gilt auch bei Flügen nach Instrumentenflugregeln (IFR) und zwar weltweit! Die Durchführung des Sprechfunks bei Flügen nach VFR ist eingeschlossen.
Voraussetzung zur Erlangung des AZF ist das BZF I.
Wer eine Instrumentenflugberechtigung erwerben möchte oder eine Ausbildung zum Verkehrspiloten ( ATPL) beginnt, benötigt das AZF.
Eine vereinfachte Zulassung, um den Flugfunk eingeschränkt nutzen zu dürfen, ist die Flugfunkerlaubnis nach §44 Luft PersV. In einer Sportpilotenlizenz (SPL) ist sie z. B. nach bestandener theoretischer Prüfung enthalten. Sie ist kein Sprechfunkzeugnis und darf nur in nicht Freigabe pflichtigen Lufträumen, bei lediglich nationaler Gültigkeit, genutzt werden. Erstaunlicherweise berechtigt sie aber zum Funken auf englisch und deutsch.
Da der Erwerb des Sprechfunkzeugnisses nicht von einer Pilotenausbildung abhängig ist, empfiehlt es sich, so früh wie möglich zu beginnen. In der theoretischen und praktischen Vorbereitung erarbeitet man sich schon viele Themen rund um das Fliegen. Die ersten Flugstunden werden so auf jeden Fall intensiver und effektiver stattfinden. Es gibt keine Pflicht, an irgendeinem Ausbildungsangebot zum Erwerb des BZF teilzunehmen. Eine selbständige Vorbereitung kann mit Literatur und unzähligen frei verfügbaren Videos stattfinden. In Online Netzwerken, wie z.B. VATSIM, kann der Sprechfunk simuliert und geübt werden. Eine gezielte und professionelle Vorbereitung auf die Sprechfunkprüfung verhindert aber direkt das Angewöhnen von Fehlern.Denn einmal verinnerlicht, wird es sehr schwer falsche Angewohnheit beim Funken wieder abzutrainieren. Unser ATIS Training in kleinen Gruppen garantiert schnelle Fortschritte und eine optimale und nachhaltige Betreuung aller Teilnehmenden. Außerdem bekommen wir kontinuierlich Feedback von unseren Trainees nach ihren Prüfungen. So sind uns auch die Besonderheiten der einzelnen Prüfungsstandorte bekannt und wir versorgen dich mit wertvollen Tips vor der Prüfung.
Die Prüfungen für das BZF I, BZF II und AZF nimmt die Bundesnetzagentur (https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Telekommunikation/Frequenzen/Funkzeugnisse/Flugfunk/start.html)in einer ihrer Außenstellen ab. Aktuell gibt es die folgenden Prüfungsorte für unsere Sprechfunkzeugnisse: Berlin, Leipzig, Bremen, Eschborn, Köln, München und Reutlingen.
Wer das BZF I oder BZF II erhalten möchte muss mindestens 15 Jahre alt sein. Um das ATF erhalten zu können gilt ein Mindestalter von 18 Jahren.
Die Prüfung nehmen ein Prüfer der Bundesnetzagentur und ein Beisitzer, meist ein hauptberuflicher Fluglotse, ab.Die Prüfung gestaltet sich wie folgt:
Die BZF I/II Prüfung kann u.U. auch zusammen mit der theoretischen Prüfung der Pilotenlizenz direkt beim zuständigen Luftamt abgelegt werden. Die Prüfungen sind in diesem Fall von geringerem Umfang, da viele Themenbereiche, die bei der Bundesnetzagentur Bestandteil der Prüfung wären, im Rahmen der theoretischen Prüfungen anderer Fächer, wie Luftrecht abgedeckt werden. So werden beispielsweise beim Luftamt Südbayern bei der theoretischen Prüfung nur 20 statt 100 Fragen gestellt.Direkt im Anschluss kann eine praktische Prüfung erfolgen. Das somit erworbene Flugfunkzeugnis steht rechtlich dem der Bundesnetzagentur gleich. Nach z.B.einer kompletten PPL Prüfung sollte man sich aber sicherlich gut überlegen, ob man noch Lust und Kapazitäten hat eine weitere Prüfung abzulegen.
Die Sprechfunkzeugnisse werden in den Sprachen Deutsch ( BZF II ) und Englisch ( BZFI ) ausgestellt. Allerdings berechtigen sie allein noch nicht zur Teilnahme am Flugfunk. Es müssen noch entsprechende Sprachkenntnisse (Englisch: Language proficiency) nachgewiesen werden. Um den Flugfunk in englischer Sprache ausüben zu dürfen, benötigt der Luftfahrzeugführer mindestens ein ICAO Level 4. Dieses entspricht ausreichenden Englischkenntnissen für die Luftfahrt und hat eine Gültigkeit von vier Jahren.Das Level 5 ist sechs Jahre und das Level 6 ist lebenslang gültig. Als Deutscher bekommt man direkt das Level 6 für Deutsch eingetragen. Die entsprechenden Sprachlevel werden in der Pilotenlizenz und nicht im Sprechfunkzeugnis eingetragen.
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